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LFV Nordrhein-Westfalen Doppelzulassung als KJP und PPBericht und Stellungnahme zur Verhandlung vor dem Landessozialgericht am 28.05.2003 Am 28.05.2003 wurde die Frage meiner Doppelzulassung als KJP und PP
vor dem Landessozialgericht verhandelt. Einbezogen wurde auch die vor
dem SG Düsseldorf anhängige Klage über die Erteilung einer zusätzlichen
Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als
PP. Beide Verfahren wurden als Musterverfahren vom LFV VPP NRW
unterstützt. Die KVNO war bei diesem Termin durch ihren Justitiar, Dr.
Bartels, vertreten, für mich übernahm Herr Dr. Nilges die rechtliche
Vertretung. Die vorliegenden Fachkundenachweise wertete der Richter meinem
Eindruck nach als mehr als ausreichend für die Erteilung einer
Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Für
die Approbation als KJP wurden von mir Fachkundenachweise eingereicht,
die von nicht KV-anerkannten Instituten stammten, insbesondere von der
WGI (Wissenschaftlichen Gesellschaft für Analytische
Intensivbehandlung, Köln). Der Richter regte einen Vergleich auf der
Grundlage einer Erteilung der Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie an. Vor dem Hintergrund der richterlichen
Einschätzung meiner Fachkundenachweise stimmte der Vertreter der KVNO
einem solchen Vorgehen zu. Gründe für die Annahme des Vergleiches waren folgende: Mit dem Vergleich ist die ursprüngliche Absicht erreicht worden, dass bei vorhandener Doppelapprobation als PP und KJP ohne weitergehende Prüfung seitens der KVNO die Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erteilt wird. Die für die Approbation vorgelegten Fachkundenachweise darf die KV für die sozialrechtliche Zulassung und die Erteilung von Abrechnungsgenehmigungen nur daraufhin überprüfen, ob sie in Richtlinienpsychotherapie erbracht wurden, nicht ob sie an KV-anerkannten Instituten erworben wurden. Damit bestätigt dieser Vergleich entsprechende Urteile des Bundessozialgerichts und kann somit als Orientierungsgrundlage für ähnliche noch laufende Verfahren dienen. Vor diesem Hintergrund erschien es nicht sinnvoll die Frage einer Doppelzulassung weiterzuverfolgen (dann aller Wahrscheinlichkeit vor dem Bundessozialgericht, zumal das Landessozialgericht sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Doppelzulassung nicht festlegen wollte). Insbesondere in Hinblick auf die Frage, ob zwei voll erteilte Praxissitze (einer als PP, einer als KJP) überhaupt zeitlich von einer Person zu bedienen sind, erscheint ein Erfolg in den weiteren Instanzen m.E. mehr als fraglich. Im übrigen werden junge Kollegen in der Regel kaum in der Lage sein, zwei Ausbildungsgänge (zum PP und KJP) zu absolvieren, die Frage einer Doppelapprobation und damit einer Doppelzulassung wird in Zukunft, anders als dies im Rahmen der Übergangsbestimmungen war, nur noch eine seltene Ausnahme sein. Auch wenn damit kein Urteil in Sachen Doppelzulassung erreicht wurde, auf dass sich in Zukunft bezogen werden kann, ist durch den Vergleich die berufspolitische Linie, die der LFV VPP NRW in dieser Sache verfolgt hat, voll bestätigt worden. Dipl.-Psych. Norbert Häcker 6.6.2003 | |