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LFV Nordrhein-Westfalen

Bericht von der Vertreterversammlung KV NO

VV der KV- NO verabschiedet neue Satzung

Gegen die Stimmen der Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen verabschiedete die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein gestern ihre neue Satzung, die sie nach den Auflagen des GMG erlassen musste.

Unter den wachsamen Augen und Ohren der zwei anwesenden VertreterInnen des aufsichtsführenden nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums wurde folgendes beschlossen:

Der zukünftige hauptamtliche Vorstand der KV Nordrhein besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines für den fachärztlichen und eines für den hausärztlichen Versorgungsbereich zuständig ssein wird. Der Antrag der PsychotehrapeutInnen diesen Vorstand um ein drittes Mitglied zu erweitern, das den psychotherapeutischen Versorgungsbereich vertitt, fand keine Mehrheit.

Die zukünftige Vertreterversammlung wird 50 Sitze haben, davon 5 ( gesetzliche Begrenzung auf 10 %, tatsächlich sind die PPs und KJPs in Nordrhein fast 12 %), die Ermächtigten gemäß ihrer Anzahl 3, die übrigen 42 Sitze sind auf den hausärztlichen und fahärztlichen Bereich quotiert.

Ihrer Kontrollaufgabe über die Arbeit des Vorstandes wird die künftige VV mit Hilfe eines Hauptausschusses nachkommen, dessen geborenes Mitglied der/ die Vorsitzende der Vertreterversammlung und mit Anwesenheits- und Vertretungsrecht im Falle der Verhinderung des/ der Vorsitzenden dessen/ deren Stellvertreter/in. Dem Ausschuss wird eine VertreterIn des fachärztlichen, des hausärztlichen, des ermächtigten und des psychotherapeutischen Bereichs angehören.

Die von den PsychotherapeutInnen angebrachten weiteren Änderungsswünsche, die in der Formulierung der Satzung die Integration ihres Tätigkeitsbereichs vermissten, da vorwiegend von ärztlichem und / oder medizinischem Tun die Rede war, fanden wiederum keine Mehrheit.

Besonders erschreckend für die PsychotherapeutInnen war das an der Stelle, als sie – um zu klären, dass das „Ärztliche Hilfswerk“ für in Not geratene Mitglieder der KV Nordrhein auch für die psychotherapeutischen Mitglieder der KV No gelten solle – die Änderung des Namens in „Hilfswerk“ beantragt hatten.

Weiter wurden Anhörungsrecht und -pflicht der Beratenden Fachausschüsses satzungsgemäß verankert. Solches bestand und besteht für den BF Psychotherapie seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes.

Weiter beschloss die Vertreterversamlung die Einrichtung von Bezirksstellenbeiräten, die in Köln und Düsseldorf die Vermittlung zwischen Kreisstellen und Vorstand einerseits, andererseits die regionalen Ansprech- und Beratungspartner werden sollen. Mitglieder in den Beirksstellenbeiräten wie in den Kreisstellenvorständen, aus deren Reihen die Bezirksstellenbeiräte besetzt werden, können nicht gleichzeitig Mitglieder der Vertreterversamlung sein.

Mit der Einrichtung dieser Bezirksstellenbeiräte versuchte die VV die vom Gesetzgeber vorgegebene Hauptamtlichkeit auf wenige Personen begrenzt etwas asuzuweiten und den Übergang weniger abrupt zu gestalten.

VV der KV No verabschiedet neue Wahlordnung

Zukünftig werden die fünf psychotherapeutischen Mitglieder der Vertreterversammlung der KV No nordrheinweit in einem Wahlkreis gewählt. KandidatInnen können Listen bilden oder als Einzelkämpfer starten. Die Sitzzuteilung erfolgt nach Haare-Niemeyer. Gewählt sind die jeweiligen gestzten Listenplätze: es ist keine Personen-, sondern eine Listenwahl. Die Listenersteller bestimmen die Reihenfolge, nach der die ListenkandidatInnen in die Versammlung kommen.

In jeden Kreisstellenvorstand, in dessen Bereich mehr als 15 psychotherapeutische Leistungserbringer arbeiten, wird ein Mitglied der PsychotherapeutInnen gewählt. PsychotherapeutInnen wählen getrennt von den ÄrztInnen. Aus den gewählten VertreterInnen wird ein psychotherapeutisches Mitglied in den Beirksstellenbeirat gewählt.

Keine Nachzahlung – wenn die Krankenkassen nicht nachvergüten

Auf der Vertreterversammlung der KV NO am 28.02.04 betonte KV-No- Chef und KBV- Vize Dr. Leonhard Hansen, dass die PsychotherapeutInnen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein nur dann mit Nachzahlungen nach dem BSG- Urteil rechnen können, wenn die Krankenkassen bereit sind, das Geld dafür zu Verfügung zu stellen. Hansen stellte – unter großem Beifall der ärztlichen Mitglieder der Vertreterversammlung – fest, dass diese Gelkd keinesfalls von den ÄrztInnen aufgebracht werden könne und dürfe. Hansen stellt weiter fest, dass das BSG- Urteil den Beschluss des Bewertungsausschusses vom Janur 2000 als rechtswidrig eingestuft habe und dass der Bewertungsausschuss zu einem neuen Beschluss kommen werde, sobald die schriftliche Begründung des Urteils vorliegen werde.

KV- Consult der Kven

Auf der VV der KV Nordrhein machte deren Vorsitzender noch einmal Reklame für die KV- Consult, die die ;itglieder der KV beratend bei den neuen Anbietersystemen begleiten soll. Die Kven sollen damit ihrer möglichen Entmachtung und der Konkurrenz, die ihnen aus den neuen Anbietersystemen erwachsen kann, zuvorkommen und stattdessen ihr Verhandlungs- und logistisches Know How ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen.

EBM und Regelleistungsvolumina

Wie der stelvertretende Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. Leonhard Hansen getern mitteilte, wird der Bewertungsausschuss die bereits jetzt vorliegenden Simulationsberechnungen zur Mengensteuerung gemäß den Vorgaben des neuen EBM 2000 plus zum Anlass nehmen und erneut über Möglichkeiten der Mengensteuerung beraten. ER begegnete damit der Kritik aus vielen Verbänden, die mit der Verknüpfung der Einführung des EBM 2000 plus zum 01.07.2004 und den zeitgebundenen Regelleistungsvolumina einen drastischen Versorgungseinbruch und Pleiten vor allem der großen Versorgungspraxen befürchten.

29.2.2004