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LFV Nordrhein-Westfalen

Brief der KV Nordrhein an den LFV NRW

Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Honorarbescheiden und Antrag auf Nachvergütung/Vorauszahlung

Sehr geehrte Frau Gersch,
wir nehmen Bezug auf Ihr an Herrn Dr. Hansen gerichtetes Schreiben vom 05.02.2004 in der oben erwähnten Angelegenheit. Wir haben erst jetzt die Chance gehabt auf Ihr Schreiben zu reagieren, da zuvor noch Klärungsbedarf in einigen Punkten bestand.

Im Hinblick auf die Nachvergütung von Honoraransprüchen können wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Auskunft darüber geben, wann entsprechende Zahlungen erfolgen werden. Ursache hierfür ist, dass zunächst der Bewertungsausschuss einen Beschluss darüber treffen muss, nach welcher Formel die entsprechenden Nachvergütungen zu berechnen sind. Bei der Findung der Formel wiederum dürfte von Bedeutung sein, welche Erwägungen das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.01.2004 AZ: B 6 KA 52/03 R – F hierzu angestellt hat. Das Bundessozialgericht hat das entsprechende Urteil jedoch noch nicht "abgesetzt". Erfahrungsgemäß vergehen zwischen der Verkündung des Urteils im mündlichen Termin und der Abfassung der Urteilsgründe zwei bis drei Monate.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Verständnis dafür, wenn wir noch nicht auf die gestellten Anträge hin tätig werden können und diese im Rahmen der Fortführung der Verfahren bescheiden werden.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Kienitz
Sachbearbeiterin Sonstige Sachgebiete

5.5.2004