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LFV Schleswig-Holstein

Eilanordnung setzt nicht drohenden Konkurs voraus

47 Stunden im Zeitfenster sind ausreichend

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Kiel aufgehoben und den Berufungsausschuss durch endgültigen Beschluss verpflichtet, die Psychotherapeutin "bis zum rechtskräftigen Abschluß des in der Hauptsache geführten Rechtsstreits (Az.: S 16 KA 590/99 - Sozialgericht Kiel) vorläufig zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung als psychologische Psychotherapeutin nach § 95 Abs. 10 SGB V zuzulassen". (22.11.99, L 4 B 84/99 KA ER)

Zulassungs- und Berufungsausschuss hatten die Zulassung abgelehnt, weil nur 47 Stunden im Zeitfenster nachgewiesen, 250 Stunden aber zu fordern seien. Das LSG hat hierzu seine Position aus der Entscheidung vom 14.10.99 bekräftigt: Das Gesetz fordere lediglich eine "Teilnahme"; die 250-Stunden-Forderung sei rechtswidrig (s. www.vpp.org aktuelles 14.12.99). Das LSG erwarte, dass die Psychotherapeutin im Hauptsacheverfahren obsiegen werde.

Diese LSG-Position vertritt auch das Sozialgericht Kiel (s. www.vpp.org aktuelles archiv 30.6.99). Es hat den Eilantrag auch nicht wegen fehlenden Anordnungsanspruchs, sondern wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt. Das Sozialgericht war der Meinung, eine einstweilige Anordnung setze voraus, dass die Psychotherapeutin ohne die Anordnung vom Konkurs bedroht sei. Sie stehe aber in einem unkündbaren Beschäftigungsverhältnis. Ein Konkurs sei auch unter Würdigung des Umstandes, dass sie nur halbtags tätig sei und als Witwe für zwei Kinder sorgen müsse, nicht zu erwarten.

Dagegen stellt das LSG klar:
"Anders als in § 47 Abs. 5 VwGO, wo der Gesetzgeber eine einstweilige Anordnung von der Bejahung"schwerer Nachteile" abhängig gemacht hat, sind hinsichtlich der in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Nachteile weniger strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Eyermann, VwGO, 10. Aufl., Rn. 106 zu § 47; 23 zu § 123). Dass die Beschwerdeführerin vom Konkurs bedroht sein müßte, damit ihr Antrag Erfolg haben kann, wie das Sozialgericht meint, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr sind als Nachteile wirtschaftlicher Art diejenigen anzusehen, die die Beschwerdeführerin in Kauf nehmen müßte, wenn sie ihr Recht in einem langwierigen Hauptsacheverfahren erstreiten müßte (vgl. Eyermann, a.a.O., Rn. 23 zu § 123 sowie den oben genannten Beschluß des erkennenden Senats). So liegt es hier. ..." Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hätten wesentlichen Einfluß auf den Lebensstandard der Psychotherapeutin und ihrer Familie. (S. 8 f.)

Der Anordnungsantrag war gegen den Zulassungsausschuss gerichtet. Da aber zwischenzeitlich der Berufungsausschuss den Widerspruch der Psychotherapeutin abgelehnt hatte, hat das LSG durch Beschluss den Berufungsausschuss zum Antragsgegner erklärt. (Mitgeteilt durch RA Heiner Petrowitz, Flensburg)

W. 28.12.99

4.1.2000