Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Veränderung bei der Berechnung der Anwartschaften im Psychotherapeutischen Versorgungswerk (PVW)

Zu Beginn des Jahres kam für die Mitglieder der PVW die Bescheinigungen für das Finanzamt. Im Anhang befand sich ein unscheinbares Schreiben, das über die letzte Delegiertenversammlung berichtet und über eine Veränderung in der Satzung zur Berechnung der Rentenanwartschaften. In diesem Schreiben wurden die Mitglieder informiert, dass für die Berechnung der Anwartschaft in Zukunft nicht nur der Zinsausgleichsfaktor berücksichtigt wird, sondern auch ein Generationenfaktor sowie ein Beitragsquotient.

Gerade der Beitragsquotient macht die Berechnung der Anwartschaft eher „negativ“ und führt wahrscheinlich zu einer „Unterschätzung“. Bisher wurde die Bemessungsgrenzen an der gesetzlichen Rentenversicherung nachvollzogen. Dies passiert ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr, sondern wird nun mit einem festen Wert Jahr für Jahr berechnet. Dies ist vor allem für die Mitglieder deutlich, die noch lange bis zur Rente einzahlen müssen. Grundlegend ist hier zu betonen, dass es sich bei dieser Art der Berechnung um die schlecht möglichste Option handelt. D. h., sehr wahrscheinlich wird die reale Anwartschaft höher ausfallen. Es handelt sich also um einen künstlichen Sicherheitsfaktor. Das hätte klarer kommuniziert werden müssen!

Der Generationenfaktor kalkuliert, die steigende Lebenserwartung der Mitglieder mit ein. Umso älter die Mitglieder werden, desto länger haben sie Anspruch auf Auszahlung ihrer Rente. Stagnierende oder sinkende Lebenserwartungen würden hier zu einer Korrektur führen.

Der Zinsausgleichsfaktor führt jedoch zu einer tatsächlichen Reduktion der Ansprüche. Dieser bewegt sich jedoch in einem kleinen einstelligen Prozentbereich.

Hier finden Sie das Originalschreiben des PVW.

Am 17. Mai 2023 wurde zusätzlich bekannt, dass die Berechnungen der Anwartschaften insgesamt fehlerhaft seien. Die PVW hat versprochen in den nächsten Wochen eine erneute Information zu versenden und neue Bescheide zu erstellen.
Wenn Sie unsicher sind, nehmen Sie Kontakt mit dem PVW auf, um sich zu Ihrem Bescheid beraten zu lassen. Wir prüfen die Rechtslage, ob ein Widerspruch sinnvoll sein könnte. Dazu werden Sie zeitnah wieder informiert.

HIer finden Sie ausführliche Informationen zur Satzungsänderung des PVW.

Claudia Rockstroh