Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz: Geplante Regelungen sind grundsätzlich beruhigend, aber etwas am Ziel vorbei

Auf der Website des Ministeriums wird zusammengefasst: „Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt.“
 

Die geplanten Änderungen gehen in die richtige Richtung, allerdings sehen wir Probleme mit dem zusätzlichen Erfordernis des Fallzahlrückgangs. Wir werten die geplante Regelung des § 87a Abs.2 als hauptsächlich die PP/KJP betreffend. Wenn nun in der psychotherapeutischen Praxis Termine abgesagt, aber die Therapie nicht beendet wurde, gibt es Einbußen ohne Fallzahlrückgang. Hiervon werden „Psycho-Berufe“ übermäßig betroffen sein und es droht, dass diese (ohnehin vergleichsweise schlecht honorierte) Leistungserbringergruppe unverhältnismäßig wenig Ausgleich bekommen. Der VPP hat sich diesbezüglich bereits  an das Bundesgesundheitsministerium gewandt (Schreiben an Bundesminister Jens Spahn bezüglich COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz).

Erwähnenswert ist die Anmerkung in der Begründung des Gesetzesentwurfs: Eventuelle Ausgleichszahlungen sind um Entschädigungen, z.B. nach dem IFSG zu mindern. Das ist plausibel. Aber auch „kurzfristige Liquiditätshilfen für freie Berufe durch Kreditinstitute“ werden erwähnt. Diese Formulierung lässt offen, ob auch Kredite oder nur Zuwendungen anzurechnen sind. Allerdings ist zu erwarten, dass diese Begründungsformulierung letztlich in der Anwendung dann nicht maßgeblich sein wird.

 

Es ist auch zu befürchten, dass der oftmals prekäre und ungewöhnliche Status der sogn. PiAs in Ausbildung dazu führt, dass sie im Rettungsschirm übersehen werden. Sie therapieren über die Institutsambulanzen und erhalten dafür ein Honorar. Es handelt sich nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt und das Verhältnis zwischen den PiA und dem Institut wird nicht als Arbeitsverhältnis gestaltet und gewertet. Sie sind in dieser Phase aber auch noch keine Marktteilnehmerinnen und deshalb auch nicht als klassische Unternehmerinnen und Unternehmer sichtbar. Gleichwohl sind sie ebenso von Terminabsagen, -ausfällen und Kündigungen betroffen und bedürfen der Erfassung durch die aktuellen Schutzmaßnahmen. Der VPP hat das BMG ebenfalls angeregt, die Betroffenengruppe der PiAs explizit im Rettungsschirm zu benennen.