Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

VPP informiert: Müssen beide TI-Anwendungen eMP und NFDM im Praxisverwaltungssystem einer Kassenpraxis vorgehalten werden, um die volle TI-Förderpauschale zu bekommen?

Unklarheit besteht zum Teil, ob psychotherapeutische Kassenpraxen beide Anwendungen elektronischer Arztbrief (eMP) sowie Notfalldatenmanagement (NFDM) vorhalten müssen, um die vollen Erstattungspauschalen zu erhalten. Wir haben bei einer Expertin der KV Bayern angefragt. Darüber hinaus haben wir von einem IT-Experten einen Praxishinweis betreffend PVS-Einstellungen und TI-Anwendungen erhalten, der vor der kommenden Quartalsabrechnung zu beachten ist.

Unsere Frage

Müssen psychologisch psychotherapeutische Kassenpraxen die beiden Anwendungen eMP (elektronischer Medikationsplan) sowie das NFDM (Notfalldatenmanagement) im Praxisverwaltungssystem (PVS) bereithalten, um die volle TI-Erstattungspauschalen zu erhalten? Die KV Westfalen Lippe deutet in einer E-Mail an ein Mitglied (siehe Informations-E-Mail von 28.8.2023) an, dass man zumindest eine Anwendung installieren solle. Aber dies birgt das Risiko, keine Förderpauschale für das eMP zu erhalten. Ist Ihnen bekannt, dass es hier noch Verhandlungen gibt, ob PPs beide oder ggf. nur eine Anwendung vorhalten müssen

Antwort von Monika Schindler, Leiterin Digitalisierung  KV Bayern (30.08.2023)

Die seit 1. Juli 2023 geltende TI-Finanzierungsvereinbarung definiert zum Erhalt der monatlichen TI-Pauschale folgende Voraussetzungen:

  • NFDM/eMP
  • ePA
  • KIM
  • eAU
  • eArztbrief
  • ab 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen

Die Tatsache, dass NFDM und eMP in einer Ziffer zusammen – und nicht wie die anderen Anwendungen getrennt voneinander – aufgeführt werden, wirft Fragen auf, die auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung noch nicht abschließend auflösen konnte. Wie die KVWL im letzten Absatz unten beschrieben hat, hoffen auch wir auf eine zeitnahe Klarstellung.

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Aktualisierung der TI-Finanzierungsvereinbarung angekündigt, die in wenigen Tagen/Wochen erwartet wird. Sobald diesbezügliche Inhalte veröffentlicht wurden, werden wir alle Mitglieder mittels Serviceschreiben über Änderungen und Auswirkungen informieren. Sollte der in Bezug auf NFDM und eMP noch unklare Punkt nicht eindeutig geregelt sein, werden wir das „/" im Text (also „1. NFDM / eMP") als „oder" Regelung interpretieren und insofern dem Vorgehen der KV WL folgen. Da wir die finale Fassung der TI-Finanzierungsvereinbarung aktuell noch abwarten müssen, haben wir unserer Servicetelefonie noch kein Wording zu dem Thema an die Hand gegeben.

Gemäß neuer TI-Finanzierungsvereinbarung gibt es keine gesonderten Förderpauschalen mehr für einzelne Anwendungen. Es gibt lediglich noch eine gesamtheitliche, monatliche Pauschale. Die Vereinbarung in der aktuellen Fassung sieht vor, dass Fachgruppen ohne Patientenkontakt vom Nachweis der Anwendungen NFDM/eMP und eAU ausgenommen werden können. In diesen Fällen reduziert sich die monatliche Pauschale aber nicht und ist insofern genauso hoch wie bei einem Nachweis aller sechs aufgeführten Elemente.

Übrigens hat das BMG in Aussicht gestellt, dass die KVen künftig weitere Ausnahmen für Anwendungen nach den oben aufgeführten Nummern 1, 4 und 6 definieren können. Insofern hoffen wir, dass die aktualisierte TI-Finanzierungsvereinbarung entsprechende Möglichkeiten beinhaltet.

Ein abschließender Hinweis zu den Förderpauschalen für NFDM und eMP: Diese haben wir gemäß alter TI-Finanzierungsvereinbarung in den allermeisten Fällen schon in den Jahren 2020 / 2021 ausgezahlt, und zwar unabhängig davon, ob entsprechende PVS-Module vorgehalten wurden oder nicht. Damals war das einzige Prüfkriterium, das uns in der Abrechnung zugrunde lag, die Konnektor-Version (eHealth-Konnektor = PTV 3 Update). Wer uns mittels eingereichter Abrechnung einen Nachweis des PTV 3 Konnektors geliefert hat, hat somit bereits vor 2-3 Jahren die damalige Erstattungspauschale in Höhe von 930 Euro (für NFDM und eMP zusammen) erhalten. Details könnn den damaligen Honorarbescheiden entnommen werden.

Hier die Informations-E-Mail der KV WL vom 28.8.2023

Zu den Fachanwendungen eMP und NFDM gibt es aktuell die Unklarheit, ob beide oder nur zumindest eine der beiden Anwendungen in den Praxen vorgehalten werden müssen. Dies gilt auch für psychologische Psychotherapeuten. Sofern Sie noch keine der beiden Anwendungen installiert haben, sollten Sie zumindest eine davon installieren. Denn hier wurde keine Ausnahme für psychologisch Psychotherapeuten angedacht. Einige Ihrer Fachkollegen haben eMP installiert, um den Medikationsplan eines Patienten auf eventuell eingenommene Medikamente, die psychische Auswirkungen haben können, einsehen zu können.

Bezüglich der Anwendungen eAU und eRezept können Sie abwarten, welches Ergebnis die laufenden Gespräche bringen. Im Rahmen dieser Gespräche erhoffen wir auch Klarstellung dazu ob eMP und NFDM oder nur eine der beiden Anwendungen notwendig sind. Ich hoffe, dass es dazu bald Klarheit gibt. Sobald dies der Fall ist, werden wir die Informationen auch auf unserer Homepage zur Verfügung stellen.

Tipp eines IT-Fachmannes: Was Sie bei der nächsten Quartalsabrechnung in punkto TI-Anwendungen und Erstattungspauschalen beachten sollten

Der Konnektor hält die Lizenzen (also die Bereitschaft) der TI-Anwendungen vor, das PVS bestätigt das in der Software, unabhängig davon, ob die Anwendung genutzt wird. Dafür gibt es in jeder PVS-Software die Möglichkeit, den "ready status" anzugeben. Bei Hasomed Elefant ist das z. B. unter: „System“, „Software einstellen“ und „TI Fachanwendungen“ einstellbar. Da kann man kontrollieren, ob alle TI-Anwendungen mit „Ja“ beantwortet wurden.


Susanne Berwanger, Vorsitz VPP im BDP e. V.