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Kommentar zum G-BA-Beschluss zur Änderung der PT-Richtlinien

Jetzt ist es also vollbracht: Der G-BA hat die Änderung der Psychotherapierichtlinien beschlossen, die im Vorfeld heftig und kontrovers diskutiert worden waren. Zukünftig gilt für die Zulassung neuer Psychotherapieverfahren das bisher wissenschaftlich noch unzureichend erforschte Kriterium der Versorgungsrelevanz. Für ein Psychotherapieverfahren muss die Wirksamkeit in einer ausreichenden Breite an häufig vorkommenden Störungsbildern nachgewiesen sein, um zur Versorgung innerhalb der GKV zugelassen zu werden, wie der Pressemitteilung des G-BA zu entnehmen ist.

Das klingt zunächst plausibel, doch ist dieses Kriterium in seiner konkreten Umsetzung umstritten. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) hat betont, dass er den Wirksamkeitsnachweis von Psychotherapieverfahren in bestimmten Anwendungsbereichen nur beispielhaft angeführt hatte, dass dies aber keine Aussage über die Indikationsbreite eines Verfahrens mache. Trotzdem wird dieses Kriterium in Zukunft für die Beurteilung der „geforderten Bandbreite" eines Psychotherapieverfahrens herangezogen werden. (Einzelheiten sind erst zu bewerten, wenn die Richtlinie tatsächlich veröffentlicht ist.)

Es wird lt. Pressemitteilung und lt. Äußerung von Hess beim BPtK-Symposium keine störungsspezifische Zulassung von Psychotherapieverfahren geben, aber eine indikationsbezogene (nach ICD-10-Diagnosen) Bewertung der Psychotherapieverfahren. Das ist neu und wissenschaftlich umstritten. ‚Es gibt kein Psychotherapieverfahren, das spezifisch wirkt’, sagte Prof. Eckert beim Bonner Symposium `Das Unbehagen in der (Psychotherapie)-Kultur`. Es zeigen sich immer auch andere Faktoren, z.B. bei einer Depressionsbehandlung wirke die Psychotherapie auch auf soziale und andere Bereiche. Es zeigen sich immer auch andere Faktoren, z.B. bei einer Depressionsbehandlung wirke die Psychotherapie auch auf soziale und andere Bereiche.

Wir sind keineswegs gegen Forschung, wie uns von seiten der DPTV, d.h. namentlich von Hans-Jochen Weidhaas, als Reaktion auf die „Bonner Erklärung", an der auch der VPP beteiligt war, gerne und polemisch vorgeworfen wird. Es ist klar, dass wir nachweisen müssen , dass ambulante Psychotherapie Medikamente einspart, Arztbesuche verringert, stationäre Behandlungen vermeidet, Arbeitsunfähigkeitstage abbaut, kurz: Kosten einspart, wenn wir im Rahmen öffentlicher Kostenträger existieren wollen. Das ist aber in wissenschaftlichen Studien längst reichlich belegt! Darüber hinaus müssen wir auch belegen, dass Psychotherapie wirkt und zwar im Sinne der Heilung oder Linderung psychischer Erkrankungen. Auch das ist längst nachgewiesen. Dass Psychotherapie mindestens so wirksam ist wie die allgemeinärztliche Versorgung hat Prof. Norbert Schmacke beim BPtK-Symposium dargestellt. Bei der vom G-BA geforderten evidenzbasierten Psychotherapie (EbPT) kann aber die externe Validität angezweifelt werden, wie Prof. Jürgen Kriz beim BPtK-Symposium erläuterte.

Prof. Horst Kächele fordert „die Erprobung unter realen Praxisbedingungen" in dem Sinne, dass ein Psychotherapie-Verfahren z.B. fünf Jahre unter GKV-Bedingungen evaluiert werden könnte. Kächele schlug vor: „Der Bundesausschuss sollte diesen Weg bahnen und auf die zuständigen Fördereinrichtungen, z.B. BMBF, einwirken." Das hat er nicht getan. Diese Chance ist verpasst.

Spannend ist jetzt, wie sich diese neuen Richtlinien auf die Zulassungsverfahren der Gesprächspsychotherapie und der Neuropsychologie auswirken. Bei der Gesprächspsychotherapie kommt erschwerend hinzu, dass die zur GT vorgelegten Studien bereits vor langer Zeit durchgeführt wurden, als es diese neuen Richtlinien noch nicht gab. Die GT kämpft seit ca. 20 Jahren um die Zulassung! Die BPtK und verschiedene Landeskammern haben kürzlich in Resolutionen die sozialrechtliche Zulassung der GT gefordert.

Eva Schweitzer-Köhn
Stellvertretende Bundesvorsitzende des VPP im BDP

21.6.2006

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