Startseite
TwitterTwitter

Kontakt

Mitgliederservice

VPP-Mitglied werden

Honorarwiderspruch

Telematik

VPP Newsletter

Fortbildungen

Mediathek

Jobbörsen

Login für den Mitgliederbereich:

Mitgliedsnummer:

Passwort:
(Geburtsdatum TT.MM.JJJJ)

GK II: Vergütung psychotherapeutischer Leistungen darf nicht mit einer Berichtspflicht an den Hausarzt verknüpft sein

In einem Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Andreas Köhler, begrüßen die im Gesprächskreis II (GK II) zusammengeschlossenen Verbände der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ärztlichen Psychotherapeuten die neu geschaffene Möglichkeit, dass nun auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten den individuellen Arztbericht abrechnen können.

Gleichzeitig jedoch machen sie deutlich, dass die Verknüpfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen mit einem regelmäßigen vierteljährlichen Bericht an den Hausarzt fachlich nicht gerechtfertigt sei. „Die Pflicht, über eine laufende Psychotherapie regelmäßig zu berichten, stellt einen Eingriff in die psychotherapeutische Beziehung dar. Sie ist nicht nur nicht geeignet, die Versorgung der Patienten zu verbessern, sondern sie verletzt einen bisher akzeptierten Schutz für die höchst persönlichen Gesprächsinhalte einer Psychotherapie, wie er für die spezifische psychotherapeutische Arbeitsbeziehung grundlegend ist.“

Die Verbände des GK II stimmen zu, dass die Kooperation zwischen Hausärzten und Psychotherapeuten - ganz im Sinne des § 73 1b SGB V - verbessert werden sollte. Eine regelmäßige Berichtspflicht und erst recht deren Verknüpfung mit dem Anspruch auf Vergütung lege artis erbrachter psychotherapeutischer Leistungen sei jedoch unverhältnismäßig und nicht das geeignete Mittel.

Der GK II bietet in der Stellungnahme an, alternative Vorschläge zur Verbesserung der Kooperation zwischen Psychotherapeut und Hausarzt zu unterbreiten.

Die Mitglieder des Gesprächskreises II appellieren an die KBV, im Bewertungsausschuss einen Antrag zur Aufhebung des entsprechenden Beschlusses des Bewertungsausschusses einzubringen.

18.1.2007

IMPRESSUM | DATENSCHUTZ