Inzwischen ist der seit Ende August bekannte Referentenentwurf des sog. Gesetzes
zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-FinG) als Gesetzesentwurf in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess
eingebracht worden. Für die Honorare der nächsten Zeit relevant ist
insbesondere der neu geplante § 87d SGB V. Danach soll u.a. die bislang
drohende Regelung, nach der in überversorgten Gebieten der Punktwert gesenkt
werden soll, für zwei Jahre ausgesetzt werden. In Folge des bislang geltenden § 87
Abs.2e SGB V hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss 2009 Ausführungsbestimmungen
beschlossen, nach denen langfristig gesehen erhebliche Einbußen entstehen
würden. In der Gesetzesbegründung heißt es: "Die praktische
Umsetzung dieses Beschlusses wirft eine Reihe von Fragen auf, die noch nicht
abschließend geklärt sind, so dass eine Anwendung mit Wirkung auf
die Ärzteschaft in den Jahren 2011 und 2012 nicht sachgerecht wäre."
Es ist vermutlich keine Absicht, dass in der Gesetzesbegründung nur von
der Ärzteschaft und nicht auch von der Psychotherapeutenschaft gesprochen
wird. Unserer Auffassung nach wirft die Anwendung regional bei Überversorgung
gesenkter Punktwerte auf die Psychotherapeutenschaft nicht nur Fragen auf, sondern
die Antwort drängt sich bereits auf: Die Anwendung auf eine Behandlergruppe,
deren Niederlassungsverhalten wegen nahezu flächendeckender Gebietssperrung
gar nicht mehr gesteuert werden kann, würde zu einer ungerechtfertigten
und damit rechtswidrigen Kollektivbestrafung aller Psychotherapeuten führen.
Die Regelung muss in den nächsten beiden Jahren im Kontext optimierter Bedarfsplanung überdacht
werden.
Jan Frederichs
Justiziar des BDP
3.10.2010