Das Versorgungsstrukturgesetz bringt keine Verbesserung der psychotherapeutischen
Versorgung. Die Verhältniszahlen von PsychotherapeutInnen pro Einwohner
sind im Gesetz nicht stichtagbezogen neu festgelegt worden. Der G-BA soll die
Bedarfsplanung „nach sachgerechten Kriterien“ neu entwickeln. Der
befürchtete Abbau bestehender Praxen durch das in den Gesetzesentwürfen
noch vorgesehene Vorkaufsrecht von psychotherapeutischen Kassenpraxen durch die
KVen in nominell überversorgten Gebieten wurde insofern ‚abgemildert‘,
als in der Zukunft der Zulassungsausschuss zu prüfen hat, ob in einem sogenannten überversorgten
Gebiet Bedarf für eine abzugebende Praxis besteht und das Nachbesetzungsverfahren
eingeleitet werden soll. Wenn der Zulassungsausschuss, der zur Hälfte mit
Leistungserbringern und zur anderen Hälfte mit VertreterInnen der Krankenkassen
besetzt ist, sich für das Nachbesetzungsverfahren entscheidet, dann muss
die KV die Praxis ausschreiben und das übliche Bewerbungsverfahren findet
statt. Die Nachbesetzung muss auch ermöglicht werden, wenn die Praxis vom
Ehemann/-frau, Kind oder einem/r in der Praxis angestellten PsychotherapeutIn übernommen
werden soll. Entscheidet der Zulassungsausschuss, dass die Praxis nicht nachbesetzt
werden soll, hat die KV eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes
der Praxis zu zahlen.
Die Honorarverteilung wird wieder regionalisiert, allerdings ist im Gesetz festgeschrieben,
dass die KBV verbindliche Vorgaben zur Vergütung und Mengensteuerung psychotherapeutischer
Leistungen zu machen hat und in § 87b Abs. 2 schreibt das Gesetz vor, dass
im Verteilungsmaßstab Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer
Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie,
der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische
Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch
tätigen Ärzte zu treffen seien, „die eine angemessene Höhe
der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten“. Die zeitbezogenen
Kapazitätsgrenzen und den freien Austausch der genehmigungs- und nicht-genehmigungspflichtigen
Leistungen innerhalb der zbKG hat der Gesetzgeber leider nicht in das Gesetz übernommen,
sodass hier nun mehr Spielraum für die KVen für (ungünstige) Regelungen
besteht.
(ausführlicher Kommentar in Report 2/2012; Neuregelungen in der Ärzte-Zulassungsverordnung
im ABC im Mitgliederbereich)
Eva Schweitzer-Köhn
28.12.2011