VPP schließt sich BtPk Forderung nach Leitungsfunktionen für Psychologen in Klinik an
Am 18. Januar beschloss das Kabinett der Bunderegierung den Entwurf eines
Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische
und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz -PsychEntgG). Der Gesetzesentwurf
schreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen fest, unter denen vom Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) das neue Entgeltsystem bis zum 30. September 2012 im Detail
zu erarbeiten ist. Vorgesehen ist die Einführung eines pauschalierenden
und leistungsorientierten Entgeltsystems für die voll- und teilstationären
Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen. Der Entwurf gibt
ebenfalls Grundlagen für eine systematische Qualitätssicherung in der
psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung vor.
Qualität soll auch an therapeutischer Personalausstattung bemessen werden
Für Psychotherapeuten dabei besonders wichtig: Die Qualität einer stationären
Behandlung psychisch kranker Menschen soll künftig wesentlich von der Anzahl
und Qualifikation des therapeutischen und pflegerischen Personals abhängen.
Denn diese sind als Indikatoren für die Qualität der psychiatrischen
und psychosomatischen Versorgung im Entwurf vorgesehen. Daher begrüßte
die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) den Kabinettsentwurf. „Hochqualifiziertes
Personal und eine gute Personalausstattung sind wesentlich für die Qualität
der für psychisch kranken Menschen erbrachten Versorgungsleistung“,
so Hans Werner Stecker. Ausgewählte Ergebnisse der Qualitätssicherung
sollen in den Qualitätsberichten der Kliniken veröffentlicht werden. „Damit
bekommen Patienten in Zukunft mehr Informationen, um sich über die Qualität
der Behandlung in Kliniken zu informieren“, begrüßte Hans Werner
Stecker diese Maßnahme.
VPP schließt sich BtpK Forderung nach Leitungsfunktion für Psychotherapeuten
in Kliniken an
„Wir begrüßen die Zustimmung der Bundespsychotherapeutenkammer
zum Gesetzesentwurf“, so Hans Werner Stecker,“ insbesondere, dass
hier die Gelegenheit genutzt wird, im Sozialgesetzbuch SGB V Änderungen
vorzuschlagen mit dem Ziel, dass auch Psychotherapeuten die Leitung von Abteilungen
in Krankenhäusern und in medizinischen Versorgungszentren übernehmen
können. Die Funktion der Abteilungsleitung werde von Psychotherapeuten im
Bereich der Forensik bereits erfolgreich wahrgenommen. „Es ist bei der
gestiegenen Bedeutung der Psychotherapie in der Behandlung psychisch kranker
Menschen in Kliniken heute einfach nicht mehr nachzuvollziehen, warum Psychotherapeuten
nicht auch in den Bereichen stationärer oder teilstationärer Krankenhausbehandlung
oder Rehabilitation in gleicher Weise in Leitungsfunktion tätig sein können.“,
urteilt Stecker.
Der G- BA wird verpflichtet, Empfehlungen für die Ausstattung der stationären
Einrichtungen mit therapeutischem Personal zu beschließen. Er soll sich
hierfür an den Anforderungen der Psychiatrie-Personalverordnung orientieren
und diese an die gegenwärtigen Rahmenbedingungen anpassen. Dabei wird zu
berücksichtigen sein, dass Psychotherapeuten in der Personalverordnung bisher
noch nicht vorkommen. Auch hier ist eine Gleichstellung mit den ärztlichen
Therapeuten zu fordern.
12.3.2012