Für Psychotherapeuten ergibt sich nichts fundamental Neues. Die neuen Regelungen im BGB verdeutlichen, dass für Psychotherapeuten in Hinblick auf Behandlungsvertrag, Haftung für Behandlungsfehler, Verteilung der Beweislast, Information, Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation und Akteneinsicht kaum etwas anderes gilt als für die Ärzte. Für einen ersten Einblick hat der VPP seinen Mitgliedern eine FAQ erstellt.
Folgende Fragen werden anhand des neuen Gesetzes und seiner Begründung dargestellt:
28.2.2013