(Abrechnung mit Sozialhilfeträgern – unterschiedlich in den einzelnen
Ländern)
„(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder
eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder
Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere
Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen
verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen
Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische
Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen.
Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer
Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der
Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht
werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über-Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die
Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54,
56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch
behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen,
Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die
Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen
Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder,
die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für
Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen
in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam
betreut werden.“
5.6.2012