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BAföG bei der Psychotherapeutenausbildung?

Die Ausbildung zum Psychotherapeuten, die in aller Regel mit erheblichen Kosten verbunden ist, kann grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) staatlich gefördert werden. Unter welchen Voraussetzungen dies in der Praxis tatsächlich möglich ist und welchen Wert eine solche Förderung de facto haben kann, untersucht der folgende Beitrag.

I. Einführung

Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist kostspielig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese an staatlichen Hochschulen oder an einer "anderen Einrichtung, die als Ausbildungsstätte staatlich anerkannt ist" (§ 6 Abs. 1 PsychThG) - also an privaten Instituten - durchgeführt wird. Da sich zu Zeiten der Berufsausbildung die eigene finanzielle Situation für gewöhnlich eher bescheiden darstellt, ist es für die angehende Psychotherapeutin oder den angehenden Psychotherapeuten von Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen staatliche Förderung für die Ausbildung erlangt werden kann. Die bekannteste Möglichkeit der staatlichen Förderung ist die nach dem BAföG, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Blick fällt auch schon deshalb aufs BAföG, weil diverse Ausbildungsinstitute damit werben, ihre Ausbildung sei nach BAföG förderungswürdig. Auch bei weiterer Betrachtung der staatlichen Förderungsmöglichkeiten bleibt das BAföG insofern die einzige erkennbare Förderungsmöglichkeit, als dass eine Förderung nach den Grundsätzen des SGB III (Arbeitsförderung), der sog. Weiterbildungsförderung nach §§ 77 ff. SGB III, ausscheidet. Denn die Ausbildung zum Psychotherapeuten erfüllt nicht die Kriterien, die nach §§ 86, 87 SGB III an eine Anerkennung zu stellen wären. Nach § 87 Abs. 2 SGB III entspricht eine Maßnahme nicht den Zielen der Weiterbildung, wenn in ihr überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht. Letzteres Merkmal erfüllt aber die Ausbildung zum Psychotherapeuten, die nach einhelliger Auffassung den Status eines Postgraduiertenstudiums hat. Wie realistisch ist aber nun eine Förderung nach dem BAföG ?

II. Kurzüberblick

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz

Das BAföG regelt die individuellen Ansprüche von Personen, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen, § 1 BAföG. Als Leistungen sieht das Gesetz Zuschüsse und Darlehen vor, § 17 BAföG. Diese werden gewährt zum Besuch einer Vielzahl von Ausbildungsstätten, neben diversen Schulen u. a. auch für den Besuch von Hochschulen, § 2 BAföG. Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung können andere gleichwertige Ausbildungsstätten einbezogen werden. Die Förderung wird für Lebensunterhalt und Ausbildung nach bestimmten Sätzen geleistet. In bestimmtem Umfang ist eigenes Einkommen und Vermögen sowie ein solches der Eltern und des Ehegatten anzurechnen, §§ 21 ff. BAföG. Für die Förderung sind gewisse persönliche Voraussetzungen zu erfüllen.

III. Die Förderungsfähigkeit der Ausbildungseinrichtungen

Unter welchen Voraussetzungen kommt nun eine Förderung der Ausbildung zum Psychotherapeuten in Betracht? Nach den aufgezeigten allgemeinen Grundsätzen scheint zunächst nur eine Förderung von Ausbildungen an Hochschulen, nicht aber an privaten Instituten, in Betracht zu kommen, denn letztere sind - im Gegensatz zu den Hochschulen - nicht in § 2 Abs. 1 BAföG, der die förderungsfähigen Ausbildungsstellen aufzählt, aufgeführt. Eine Lösung dafür stellt jedoch § 2 Abs. 3 BAföG zur Verfügung. Danach kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung u. a. für den Besuch von Ausbildungsstätten geleistet wird, die in § 2 BAföG bislang nicht genannt waren. Die Notwendigkeit einer solchen Gleichstellung von psychotherapeutischen Ausbildungen an Hochschulen und denen an privaten Instituten hat auch der Verordnungsgeber gesehen. In den einschlägigen Materialien heißt es insofern kurz und knapp: "Da die Ausbildung, soweit sie in Vollzeitform an Hochschulen durchgeführt wird, nach § 2 Abs. 1 BAföG unproblematisch förderungswürdig ist, muß Ausbildungsförderung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch Auszubildenden an privaten Ausbildungsstätten gewährt werden, die die Ausbildung in Vollzeitform durchführen. Am 28.07.2000 trat die Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV) in Kraft . Nach § 1 PsychThV wird BAföG auch geleistet für Ausbildungsstätten (...), die andere Einrichtungen im Sinne des § 6 PsychThG sind. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine durch die zuständige Landesbehörde anerkannte Einrichtung handelt. Auszubildende an diesen Einrichtungen können Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten, § 2 PsychThV. Damit ist es also grundsätzlich möglich, sowohl für die Ausbildungen an Hochschulen, wie auch für die an privaten Instituten, Förderung nach dem BAföG zu erhalten.

IV. Die Förderungsvoraussetzungen im Einzelnen

1. Psychotherapeutenausbildung als "Zweitausbildung"

Nachdem durch die PsychThV geklärt ist, dass die Ausbildungsstätten, an denen die Psychotherapeutenausbildung erlangt werden kann, grundsätzlich "BAföG fähig" sind, richten sich die weiteren Förderungsvoraussetzungen wieder nach den Bestimmungen des BAföG. Eine erste Hürde stellt § 7 Abs. 1 BAföG dar, wonach die Regelungen des BAföG grundsätzlich auf die Förderung einer sog. "Erstausbildung" gerichtet sind . Mit Erreichen des nach den Vorschriften des PsychThG für die Aufnahme der Psychotherapeutenausbildung erforderlichen Studienabschlusses, hat der angehende Psychotherapeut aber eine solche Erstausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen. Bei der eigentlichen Ausbildung zum Psychotherapeuten nach dem PsychThG handelt es sich dann also um eine weitere, zusätzliche Ausbildung. Aber auch solche Ausbildungen können nach dem BAföG gefördert werden, was sich dann nach § 7 Abs. 2 BAföG richtet. Danach wird eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß in den dort abschließend genannten Fällen oder aufgrund besonderer Umstände gefördert. Allgemein setzt § 7 Abs. 2 BAföG voraus, dass der Auszubildende eine Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Dies ist mit den genannten Studienabschlüssen in Psychologie bzw. Pädagogik oder Sozialpädagogik gegeben. Im weiteren stellt § 7 Abs. 2 BAföG umfangreiche und nicht ganz übersichtliche Anforderungen an die Förderung der weiteren Ausbildung. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BAföG galt für weitere Ausbildungen, die vor dem 01.01.1997 aufgenommen wurden und ist wegen Zeitablauf nicht mehr relevant. Im übrigen waren dadurch nur Ausbildungen betroffen, die maximal zwei Jahre in Anspruch genommen haben, was für die Psychotherapeutenausbildung - auch in Vollzeitform - ohnehin nicht zugetroffen hätte.

Relevant für die psychotherapeutische Ausbildung ist aber § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung (...) geleistet, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellten Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Letzteres trifft für die Ausbildung zum Psychotherapeuten zu, denn ohne diese darf nach den Vorschriften des PsychThG die heilkundliche Psychotherapie unter dieser Bezeichnung nicht ausgeübt werden. Die Ausbildung ist insofern also "rechtlich erforderlich". Fraglich ist allerdings, ob man die Psychotherapeutenausbildung als "ergänzenden Studiengang" ansehen kann, was § 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG fordert, oder ob man sie als selbständige Ausbildung ansieht, womit sie unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG fiele. Letztlich wird m. E. - trotz der Komplexität der Ausbildung - anzunehmen sein, dass diese keine "selbständige Ausbildung" i. S. d. BAföG darstellt. Denn ausschlaggebend für eine selbständige Ausbildung ist insoweit, dass in ihr im Wesentlichen alle Kenntnisse und Fähigkeiten, die für den Abschluß erforderlich sind, selbst vermittelt werden, wobei unschädlich ist, wenn dem Auszubildenden unter Umständen konkret erhebliche Leistungen des vorangegangenen Studiums angerechnet werden können. Ein ganz wesentlicher Bestandteil der Neuerungen, die das PsychThG in den bislang ungeregelten Bereich der psychotherapeutischen Versorgung gebracht hat, ist aber, dass die heilkundliche Ausübung der Psychotherapie nun stets ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie bzw. der Pädagogik oder Sozialpädagogik voraussetzt, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PsychThG. Dies ist konstitutiv für die beiden neu geschaffenen Berufe, so dass der Gesetzgeber die in diesen Studiengängen vermittelten Kenntnisse bereits als wesentlich für den erfolgreichen Abschluß auch der Psychotherapeutenausbildung angesehen hat. Die - postgraduale - Ausbildung vermittelt daher nicht„ im Wesentlichen" alle Kenntnisse selbst, die für den Abschluß erforderlich sind, sondern setzt erhebliches Vorwissen aus dem Studium voraus. An der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit nach dem BAföG würde allerdings auch die Annahme einer selbständigen Ausbildung gern. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG nichts ändern.

2. Persönliche Voraussetzungen, §§ 8 ff. BAföG

Um Förderung nach dem BAföG zu erhalten, muß der Auszubildende zudem gewisse persönliche Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in §§ 8 - 10 BAföG geregelt. § 8 BAföG bestimmt, dass Ausbildungsförderung zunächst Deutschen geleistet wird. Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z. B. ein Elternteil bzw. der Ehegatte Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall BAföG gewährt, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren. Aus Raumgründen kann auf die umfassende Vorschrift des § 8 BAföG hier nicht vertieft eingegangen werden. Im Einzelfall ist daher eine konkrete Auskunft beim jeweiligen BAföG Amt bzw. eine Lektüre der einzelnen Nummern des § 8 BAföG geboten.
Ferner wird nach § 9 Abs. 1 BAföG die Ausbildung (nur) gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies ist insofern keine große Hürde, als dass § 9 Abs. 2 BAföG bestimmt, dass dies in der Regel anzunehmen ist, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht (...) und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule, die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt. Darüber sind gern. § 48 BAföG die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass das BAföG kein Begabtenförderungsgesetz ist - § 18b BAföG, das für besonders erfolgreiche Auszubildende einen Erlass bei der Rückzahlung möglicher Darlehen vorsieht, ändert diesen Grundsatz jedenfalls nicht wesentlich - sondern der Verwirklichung von Chancengleichheit im Bildungswesen dient. Vom Auszubildenden werden daher weder überdurchschnittliche Leistungen noch eine besondere Begabung verlangt. Maßgeblich für die psychotherapeutische Ausbildung ist daher die nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PsychThAPrV) geforderte regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen gem. § 1 Abs. 4 PsychThAPrV, worüber dann ggf. gem. § 48 BAföG Nachweise zu erbringen sind. Bei normalem Verlauf der Ausbildung dürfte darin kein Problem liegen.
Schließlich trifft § 10 BAföG Anordnungen, die das Alter der Auszubildenden betreffen. Nach § 10 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung (grundsätzlich) nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Von diesem Grundsatz werden in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 4 BAföG bestimmte Ausnahmen festgesetzt. Von Relevanz dürfte hier primär die Nr. 3 sein, wonach die Altersgrenze von 30 Jahren nicht gilt, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Dennoch ist festzuhalten, dass es für die Förderung der Psychotherapeutenausbildung in aller Regel erforderlich sein dürfte, bei deren Aufnahmejünger als 30 Jahre zu sein.

V. Leistungen und Anrechnungen

1. Bestimmung nach abstrakten Sätzen

Wenn der angehende Psychotherapeut diese Voraussetzungen erfüllt, gelten insofern die allgemeinen Grundsätze der Leistungsgewährung nach dem BAföG. Da auch diese keine Besonderheiten für angehende Psychotherapeuten aufweisen - was im Ergebnis allerdings den Sinn der Förderung nachhaltig in Frage stellt, dazu sogleich - soll hier nur ein kurzer Überblick gegeben werden. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist zunächst, dass den Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, § 1 BAföG. Ist dies der Fall, wird gem. § 11 BAföG Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarfl. Maßgeblich sind nicht die bei einem Auszubildenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten, sondern der abstrakte Bedarf. Unter Bedarf versteht das BAföG den Betrag, den ein Auszubildender "typischerweise" für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung benötigt. Dafür sind in §§ 12, 13 BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung. Der Höchstsatz für den Besuch von Akademien und Hochschulen, also den Ausbildungsstätten, die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten in Betracht kommen, beträgt derzeit für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende 465,28 Euro monatlich - was gemessen an den Kosten der Ausbildung nur als gering angesehen werden kann. Eine Erhöhung!. H. v. 46,02 Euro kann noch durch den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag des § 13a BAföG eintreten. Trotz zunächst vielversprechenden Wortlauts eröffnet auch § 14a BAföG keine grundlegende Verbesserung der Situation. Gem. § 14a BAföG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass bei einer Ausbildung eine Förderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 2a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden, u.a. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist die Härteverordnung (HärteV) erlassen worden, die ursprünglich Regelungen über Schulgeld, Studiengebühren, Fahrkosten etc. enthielt. Klingt dies zunächst aus Sicht der in Ausbildung befindlichen Psychotherapeuten positiv, ist jedoch zu beachten, dass von der ursprünglichen Weite der Härte V seit dem zweiten Haushaltsstrukturgesetz aus den frühen 80er Jahren kaum noch etwas übrig geblieben ist und sich deren Anwendungsbereich heute darauf beschränkt, in den Fällen, in denen mit der Ausbildung zwingend eine Internatsunterbringung verbunden ist, gewisse Förderungsmöglichkeiten zu eröffnen. Die Zahl der danach zu fördernden Ausbildungen dürfte überschaubar sein.

2. Konkrete Bestimmung der Förderung

Nach dieser abstrakten Analyse, wieviel Förderung maximal gesetzlich vorgesehen ist, stellt sich die Frage, wie die Förderungshöhe im Einzelfall zu bestimmen ist. Dies geschieht dergestalt, dass von dem maßgeblichen Bedarfssatz (also beispielsweise für den Besuch einer Hochschule, auswärts wohnend, § 13 BAföG, s.o.) das anzurechnende eigene Einkommen und Vermögen, sowie das Einkommen von Ehegatten und Eltern abgezogen wird, vgl. § 11 Abs. 2 BAföG. Dies bestimmt sich im einzelnen nach den §§ 21 ff. BAföG. Selbstverständlich gibt es für alle zu berücksichtigende Einkommen Freibeträge, §§ 23 ff. BAföG. Stark vereinfacht kann man sagen, dass diese Freibeträge nicht allzu hoch sind. Der Freibetrag bei verheirateten, zusammenlebenden Eltern beträgt 1411,17 Euro, der für einen Ehegatten 940,78 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, § 11 Abs. 2a und Abs. 3, wobei der wichtigste Fall der sein dürfte, dass der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Auch Vermögen des Auszubildenden wird bis zu einer Rücklage von 5.112,92 EÜR angerechnet, ein eigener Nebenverdienst ist bis 4226 Euro brutto pro Jahr anrechnungsfrei.

3. Die geleistete Förderung - Darlehen Hat nach alledem der Auszubildende nun einen Anspruch auf Förderung, bestimmt § 17 BAföG, wie diese erfolgt. Nach der Systematik der Vorschrift wird diese primär als Zuschuß geleistet, § 17 Abs. 1 BAföG. In der Praxis dürfte dieser Regelfall der "vorbehaltlich der Absätze 2 und 3" gilt, eher die Ausnahme darstellen. Denn bereits für den - ersten - Besuch u. a. einer Hochschule erfolgt eine Aufsplittung in 50 % Zuschuß und 50 % Darlehen. Da es sich bei der Ausbildung zum Psychotherapeuten aber, wie oben dargelegt, um eine "weitere Ausbildung" i. S. d. § 7 Abs. 2 BAföG handelt, greift hier zudem der besonders restriktive § 17 Abs. 3 BAföG ein. Danach wird die gesamte Förderung ausschließlich als Darlehen geleistet. Die einzelnen Modalitäten der Darlehensvergabe bestimmen sich nach §§ 18 ff. BAföG. Das Darlehen ist zinslos, die Rückzahlung erfolgt 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer in monatlichen Raten von mindestens 102,26 EUR über einen Zeitraum vom maximal 20 Jahren. Bei nicht ausreichendem Einkommen kann eine Freistellung von der Rückzahlung erfolgen.

Vl. Verfahren

Die Durchführung des BAföG obliegt grundsätzlich den Ländern im Rahmen der Auftragsverwaltung, § 39 1 BAföG. Diese haben daher Ausführungsgesetze erlassen, durch die die Ämter für Ausbildungsförderung errichtet wurden. Die Zuständigkeit dieser Ämter richtet sich nach § 45 BAföG. Danach ist gern. § 45 Abs. 1 BAföG grundsätzlich das Amt zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden ihren ständigen Wohnsitz haben. Von diesem Grundsatz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, die im einzelnen in § 45 Abs. 1 S. 2 BAföG aufgelistet sind. In diesen Fällen ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn dieser verheiratet ist oder war (Nr. 1) oder nicht beide Eltern ihren Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes haben (Nr. 4). Zudem ist gern. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für den Besuch von Akademien das Amt zuständig, in dessen Bezirk die Akademie gelegen ist. Zudem ist gern. § 45 Abs. 3 BAföG bei staatlichen Hochschulen das Amt für Ausbildungsförderung für alle an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig. Die Grundzuständigkeit nach § 45 Abs. 1 BAföG - also bestimmt durch den Wohnsitz der Eltern - dürfte für die Ausbildung zum Psychotherapeuten damit nicht eingreifen. Entweder ist gern. § 45 Abs. 2 BAföG das Amt im Bezirk des - privaten - Ausbildungsinstituts zuständig oder gern. § 45 Abs. 3 das BAföG Amt der jeweiligen - staatlichen - Hochschule. Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe einer möglichen Darlehenssumme wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Dieser ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten, dazu sind bestimmte Formblätter zu verwenden, vgl. § 46 Abs. 1 - 3 BAföG. Ferner besteht für Ausbildungen nach § 7 Abs. 2 BAföG - also auch für Ausbildungen nach dem PsychThG - die Möglichkeit, der sog. Vorabentscheidung, § 46 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BAföG. Damit kann bereits vor Beginn der Ausbildung geklärt werden, ob die angestrebte Berufsausbildung dem Grunde nach überhaupt förderungsfähig ist. Auch dafür ist örtlich und sachlich das Amt zuständig, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Förderung zu entscheiden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung erlangt der Auszubildende eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt. Art und Höhe der Leistung sind aber nicht Gegenstand der Vorabentscheidung. Hierüber kann erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden werden. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

VII. Der praktische Wert von Förderungen nach dem BAföG - Resumee

Bereits im Abschnitt V., in dem die Höhe einer möglichen Förderung dargestellt wurde, hat sich angedeutet, dass die Förderungen nach dem BAföG nicht auf die Spezifika einer vorn Auszubildenden - teuer - zu bezahlenden Ausbildung abstellen. Durch die Sinnentleerung der Härte V entfällt die entscheidende Möglichkeit, für eine kostenpflichtige Ausbildung Förderung zu erlangen. Insgesamt dürfte damit der Verweis auf die allgemeinen Möglichkeiten, BAföG zu erlangen für die psychotherapeutische Ausbildung in aller Regel nicht viel nützen: Denn Voraussetzung um überhaupt BAföG - in einer die eigene Situation maßgeblich verbessernden Höhe - zu erlangen, ist eine nicht unerhebliche Mittelknappheit beim Auszubildenden (und ggf. bei den Eltern bzw. einem eventuell vorhandenen Ehegatten). Wer aber finanziell so bescheiden dasteht, dass er BAföG für den Bedarf, also im wesentlichen für den Lebensunterhalt erhält, dürfte in aller Regel die erheblichen Kosten für die Ausbildung nicht aufbringen können.
Durch die beschränkten Möglichkeiten, neben dem Erhalt von BAföG zu arbeiten und der Regelung, dass bereits vorhandenes Vermögen weitestgehend anzurechnen ist, sind auch die Möglichkeiten, durch BAföG wenigstens einen Teil der Ausbildung zu finanzieren, stark eingeschränkt. Die Tatsache, dass die Förderung allenfalls in Form eines Darlehens, nicht aber als Zuschuss erfolgt, tut ihr übriges. Es sei daher die Prognose gewagt, dass durch die - theoretisch vorhandene - Möglichkeit, BAföG für die Psychotherapeutenausbildung zu erhalten, kaum eine Ausbildung, die nicht schon vorher finanzierbar war, ermöglicht wird.
Eine Auflistung von Ausbildungsinstituten findet sich z.B. unter www.bdp-vpp.de/beruf/pt-ausbildungsinstitute.shtml

Im folgenden soll aus Gründen der Übersichtlichkeit, soweit sachlich möglich, nur die Bezeichnung "Psychotherapeut" verwendet, wovon sowohl Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, wie auch Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten umfaßt sind.

Vgl. Bundesrats-Drucksache 319/00 vom 31.05.2000
Bundesgesetzblatt 2000 Teil I, Nr. 37 Ramsauer/Stallbaum, BAföG Kommentar, 3. Aufl. 1991, § 7 Rnr. 1 Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rnr. 14 Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 7 Rnr. 20 Die Ämter für Ausbildungsförderung sind verpflichtet, den Auszubildenden zu beraten und über die individuellen Voraussetzungen einer Förderung nach dem BAföG Auskunft zu erteilen, § 41 Abs. 3 BAföG. BAföG Ämter im weiteren, Gesetzestext und umfassende Informationen zum BAföG finden sich auch unter: www.das-neue-bafoeg.de BT-Drs. VI/1975 S. 19 ff. Ramsauer/Stallbaum BAföG, § 9 Rnr. 1 vgl. den Überblick bei Ramsauer/ Stallbaum, BAföG, § 14a Rnr. 1 ff. ET-Drs. IX/842, S. 10 und S. 56 ff.

für aktuelle Informationen sei auch hier wieder verwiesen auf: www.das-neue-bafoeg.de
vgl. z.B. § 1 £ AG BAföG NW

Wolf Constantin Bartha,
Rechtsanwalt, Berlin

5.6.2002

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