LFV Baden-Württemberg
Die Honorarverteilung in der KV Baden-Württemberg benachteiligt nach
wie vor die nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen. Auch die Honorarhöhe
für die genehmigungspflichtigen Leistungen wurde bisher nicht an die Honorarhöhe
der Vergleichsarztgruppen angepasst. Wir empfehlen daher, Widerspruch gegen den
Honorarbescheid für das 3. Quartal 2011 der KV Baden-Württemberg einzulegen
und stellen folgenden Mustertext zur Verfügung:
Gegen den Honorarbescheid vom ....... zum .....Quartal 2011 lege ich hiermit
Widerspruch
ein, soweit bislang kein höheres Honorar berechnet worden ist.
Begründung
Der Honorarbescheid ist in mehrfacher Hinsicht, insbesondere aus den folgenden
genannten Gründen rechtswidrig.
1) Das Honorar hätte mit einem höheren Regelpunktwert berechnet werden
müssen,
weil derzeit das Angemessenheitsgebot aus § 87 c Abs.2c Satz 6 SGB V, konkretisiert
durch die BSG-Rechtsprechung (Az.: B 6 KA 9/07, B 6 KA 52/03 R), nicht eingehalten
wird.
Der maximal mögliche Überschuss einer psychotherapeutischen Praxis
muss
mindestens dem durchschnittlichen Honorarüberschuss einer vergleichbaren
Arztgruppe
entsprechen. Seit einiger Zeit liegen ausreichend Indikatoren für die Annahme
vor, dass
sich der Honorarüberschuss einer vergleichbaren Arztgruppe seit dem letzten
diesbezüglichen Beschluss des Bewertungsausschusses signifikant erhöht
hat. Darauf
hätte der Bewertungsausschuss spätestens für das Honorar ab 2010
mit einer Erhöhung
des Punktwertes für psychotherapeutische Leistungen reagieren müssen.
Es genügt nicht, wenn nur angekündigt wird, dass sich der Bewertungsausschuss
mit
der Vergütung der Psychotherapeuten beschäftigen werde.
2) Der Honorarbescheid ist weiterhin rechtswidrig, weil die Kürzung meines
Honorars für
die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen gegen Teil F des
Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 26.3.2010 in der Fassung vom 1.7.10
verstößt. Dort ist abschließend geregelt, dass die antrags-
und genehmigungspflichtigen
Leistungen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, wie auch deren nicht
antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen durch das
Mengensteuerungsinstrument der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen erfasst werden.
Dies ergibt sich ausdrücklich aus der genannten Regelung des Bewertungsausschusses,
nämlich in Abschnitt 2.4 (dort dritter Absatz) und in Abschnitt 4.2.2 (in
Verbindung mit
Abschnitt 4..1.). § 7.2 des Teil B der HVV für 2011 verstößt
gegen diese vorrangige Beschlusslage des Bewertungsausschusses.
3) Ich rege an, dieses Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis der
Bewertungsausschuss entschieden hat bzw. Musterprozesse abgeschlossen worden
sind.
Bitte beachten Sie, dass juristische Empfehlungen seitens der LFV keinerlei Verbindlichkeit
haben können.
10.2.2012
13.2.2012