LFV Baden-Württemberg
(Ärztezeitung, 28.07.15)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Artikel titelt mit dem Satz „Psychotherapeuten in Baden-Württemberg müssen sich darauf einstellen, dass sie künftig „nicht mehr 80% ihrer Leistungen unquotiert vergütet bekommen.“ Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere die Ziffern 22220 und 23220 (Psychotherapeutisches Gespräch).
Erweckt wird hier der nicht ganz richtige Eindruck, dass die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen generell sinken werde.
Der Landesfachverband Baden-Württemberg zeigte die wichtigsten Unterschiede auf und gibt Tipps für eine reibungslose Abrechnung.
In dem betreffenden Artikel der Ärzte Zeitung vom 28.07.2015 geht es um jene Leistungen, die nicht extrabudgetär vergütet werden, also Grundpauschalen, Tests, übende Verfahren und Gesprächsleistungen. Hierfür garantierte die KV Baden-Württemberg im Honorarverteilungsmaßstab von 2013 bislang eine Mindestauszahlquote von 80%, obwohl diese Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterliegen und damit in ihrem Volumen begrenzt sind.
Wie kommt es dazu?
Notwendig wurde diese Stützung, da – politisch gewollt – immer mehr Kolleginnen und Kollegen einen hälftigen Versorgungsauftrag erfüllen. Dadurch wurde zwar einerseits die Versorgungsqualität verbessert, gleichzeitig weigerten sich aber die Kassen den so genannte „Facharzttopf“ aufzustocken. Hinzu kommt, dass viele Kolleginnen und Kollegen diese Ziffern einsetzen, um den Zeitraum zwischen den probatorischen Sitzungen und der Genehmigung der Therapie zu überbrücken.
In den letzten Quartalen ergab sich durch eine deutliche Mengenausweitung bei den oben genannten Leistungen ein immer größerer Stützungsbedarf durch die KV, um die 80%-Quote aufrecht zu erhalten. Die Gelder für die Stützung kamen dabei aus den Töpfen der anderen Facharztgruppen. Nachdem zunächst der KV-Vorstand beschlossen hatte, dass weitere Umverteilungen zu vermeiden seien und die Stützung in ihrer Höhe auf dem Niveau von Quartal 04/2014 einfror, beschloss nun die Vertreterversammlung der KV am 08.07.2015 eine Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes: Ab dem 4. Quartal 2015 wird das jeweilige Vorquartal als Referenz für das Kontingent für die Restleistungen des aktuellen Quartals genommen. Folglich wird die Auszahlungsquote zukünftig deutlich unter 80% sinken, sollten weitere Leistungsausweitungen entstehen. Bleiben die Leistungsmengen gleich, bleibt es bei einer Auszahlungsquote von 80%.
Interessen der Psychotherapeuten haben wenig Gewicht
Der Beschluss der Vertreterversammlung zeigt wieder einmal deutlich, dass die Interessen der psychotherapeutisch tätigen Kolleginnen und Kollegen innerhalb der Vertreterversammlung der KV Baden-Württemberg nur eine untergeordnete Rolle spielen. Wenn man bedenkt, dass in der Vergangenheit bei jeder Honorarrunde die Psychotherapeuten jeweils nur ungefähr 30% der Honorarsteigerungen der anderen Arztgruppen erhielten, erscheint der jetzige VV-Beschluss wenig solidarisch. Allerdings stehen uns Psychotherapeuten bei den bestehenden Mehrheitsverhältnissen keine Möglichkeiten zur Verfügung, hier politisch gegen zu steuern.
Helfen Sie mit!
Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, haben aber die Möglichkeit in Ihrer täglichen Praxis auf diesen Prozess Einfluss zu nehmen: Überprüfen Sie vor allem den Ansatz der Ziffern 22220 und 23220 spätestens ab dem 4. Quartal 2015 kritisch, stellen Sie die Therapieanträge so früh wie möglich und weichen Sie auf die genehmigten Leistungen aus, denn diese werden unverändert extrabudgetär ausbezahlt.
Mathias Heinicke
Vorsitzender LFV Baden-Württemberg
Quelle: www.aerztezeitung.de (zuletzt abgerufen 11.08.2015, 17:.0)
14.8.2015