LFV Berlin
ich möchte Sie durch diesen Beitrag auf der Homepage bzw. diese Rund-Mail
zum aktuellen Stand des Themas Weitergabe eines Vertragsarztsitzes informieren.
Ursprünglich hatte der Vorstand des VPP Berlin/Brandenburg geplant, eine
Veranstaltung zu diesem Thema mit umfangreichen Informationen und der Möglichkeit
der Beantwortung rechtlicher Fragen durchzuführen. Da jedoch hierfür
ein langer Vorlauf besteht, möchten wir Sie bereits auf diesem Weg informieren.
Auch Ddie Berliner Kammer plant eine weitere Veranstaltung zum Thema, da bereits
bei der ersten Veranstaltung der Andrang sehr groß war.
Ich fasse im Folgenden nochmals die wichtigsten Eckpunkte der Problematik zusammen:
(Quellen: REPORT PSYCHOLOGIE 2/2012 Artikel von Eva Schweitzer-Köhn,
Bundesvorsitzende des VPP "Seit 1. Januar in Kraft: Das Versorgungsstrukturgesetz" und
3/2012 Artikel von Jan Frederichs, Rechtsanwalt BDP "Praxisweitergabe im
Licht des VStG" . Bitte nachlesen, wenn Sie mehr wissen wollen.)
In 2012:
- Vor 2013 können Sie in 2012 noch übergangsweise Ihren Vertragsarztsitz
ganz oder hälftig wie bisher ausschreiben und weitergeben (verkaufen). Bis
2013 soll die Bedarfsplanung erneuert werden, um den Zulassungsausschüssen
eine Grundlage für mögliche (hoffentlich unmögliche!) Stilllegungen
von Praxen zu liefern, die durch das neue Versorgungsstrukturgesetz dann rechtlich
möglich sind. Damit ist die Möglichkeit von Praxenstilllegungen dann
ab 2013 gegeben.
Ab 2013:
- Die Zulassungsausschüsse können nun nach den Änderungen des Versorgungsstrukturgesetzes den 'Antrag auf Nachbesetzung des Praxissitzes', der der wichtigste Bestandteil der Praxisweitergabe (des Verkaufs) ist, ablehnen.
- Nach dieser Ablehnung der Nachbesetzung wird die Praxis stillgelegt, und die KV hat dem Vertragspsychotherapeuten oder seinen Erben eine Entschädigung in der Höhe des 'Verkehrswertes der Praxis' zu zahlen. Dieser kann niedriger sein als der möglicherweise zu realisierende Verkaufserlös - es kann hier mit vermehrten Rechtsstreiten über den 'Verkehrswert' gerechnet werden, wenn die KVen tatsächlich 'stilllegen'.
- Unter bestimmten Vorraussetzungen (§ 95 Abs. 4 Satz 9 SGB V) ist selbst die Weitergabe (oder Verkauf) an Angestellte oder Familienangehörige gefährdet.
- Ein Widerspruchsverfahren vor dem Berufungsausschuss ist nicht vorgesehen. Gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses kann/muss ggfs. sofort Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Die Klage hat dann keine aufschiebende Wirkung.
Empfehlungen:
Da die geänderten Vorschriften zur Praxisweitergabe, insbesondere die Prüfung des Bedarfs einer Praxis in einem überversorgten Gebiet durch den Zulassungsausschuss, erst ab 2013 in Kraft treten, wäre es sehr sinnvoll für KollegInnen, die ohnehin vorhaben, ihren Praxissitz ganz oder hälftig abzugeben, dies noch in 2012 anzugehen.
Da eine solche Weitergabe des Vertragsarztsitzes eines mehrmonatigen Vorlaufs bedarf, sollten Sie spätestens jetzt beginnen, aktiv zu werden, wenn sie die Karenzzeit in 2012 nutzen wollen.
Wir können derzeit nicht abschätzen, wie die Zulassungsausschüsse mit der Möglichkeit von Stilllegungen umgehen werden.
Wir wollen vermeiden, dass Praxen stillgelegt werden und dann für die Versorgung der Patientinnen und Patienten und als Arbeitsplätze für unseren Nachwuchs wegfallen.
Jean Rossilhol
Vorsitzender des LFV Berlin/Brandenburg (info@rossilhol.de)
20.4.2012