Startseite
TwitterTwitter

Kontakt

Mitgliederservice

VPP-Mitglied werden

Honorarwiderspruch

Telematik

VPP Newsletter

Fortbildungen

Mediathek

Jobbörsen

Login für den Mitgliederbereich:

Mitgliedsnummer:

Passwort:
(Geburtsdatum TT.MM.JJJJ)

LFV Berlin

Musterwiderspruch 2-2012

Gegen den Honorarbescheid vom ....... zum … Quartal 2/2012 lege ich hiermit

Widerspruch

ein, soweit bislang kein höheres Honorar berechnet worden ist.

Begründung:

Der Honorarbescheid ist in mehrfacher Hinsicht, insbesondere aus den folgenden genannten Gründen rechtswidrig.

1) Ein höheres Honorar hätte berechnet werden müssen, weil derzeit das Angemessenheitsgebot aus § 87 b Abs.2 Satz 3 SGB V, konkretisiert durch die BSG-Rechtsprechung (Az.: B 6 KA 52/03 R, B 6 KA 9/07 und weitere vom 28.5.08), nicht mehr eingehalten wird. Die Rechtslage nach dem GKV-VStG hat an der Maßgeblichkeit der genannten Bundesozialgerichtsrechtsprechung nichts geändert.
Der maximal mögliche Überschuss einer psychotherapeutischen Praxis muss mindestens dem durchschnittlichen Honorarüberschuss einer vergleichbaren Facharztgruppe entsprechen. Seit inzwischen längerer Zeit liegen ausreichend Indikatoren für die Annahme vor, dass sich der Honorarüberschuss einer vergleichbaren Arztgruppe seit dem letzten diesbezüglichen Beschluss des Bewertungsausschusses signifikant erhöht hat. Darüber hätte der Bewertungsausschuss auch bezüglich dieses Quartals eine Anpassung vornehmen müssen.
Weiterhin ist bei der Herleitung des Punktwertes der Betriebskostenansatz einer modellhaft voll ausgelasteten Praxis zu meinen Lasten falsch gefasst worden. Gestiegene Betriebsausgaben und insbesondere Personalkosten sind nicht ausreichend berücksichtigt worden.

2) Der Honorarbescheid ist weiterhin rechtswidrig, weil die Kürzung meines Honorars für die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen ebenfalls gegen § 87b Abs.2 Satz 3 SGB V verstößt. Das dort festgelegte Angemessenheitsgebot umfasst auch die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze zum Regelpunktwert, wie der Gesetzbegründung eindeutig zu entnehmen ist (Br-DrS 456/11 S.95, Unterstreichung durch mich):

„Die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist demzufolge mittels des Konzepts der zeitlich definierten Obergrenzen zu gestalten, innerhalb derer sich die Summe der nicht-antragspflichtigen und der antragspflichtigen Leistungen ohne Abstaffelungen der Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung abbildet.“

3) Im übrigen ist es mit der BSG-Rechtsprechung vom 28.5.08 nicht vereinbar, dass mit dem HVV gezieltermaßen die sonstigen nicht antragspflichtigen Leistungen einen höheren Punktwert erreichen können, als die probatorischen Sitzungen.

Ich rege an, dieses Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis der Bewertungsausschuss entschieden hat bzw. Musterprozesse abgeschlossen worden sind.

23.11.2012

IMPRESSUM | DATENSCHUTZ