LFV Schleswig-Holstein
Die KV Schleswig-Holstein versendete in den letzten Tagen Mitteilungen zur Nachvergütung 2008. KollegInnen fragen, ob gegen diese Mitteilung Widerspruch einzulegen wäre. Da die Mitteilung der KV keine Widerspruchsbelehrung enthält, handelt es sich nicht um einen widerspruchsfähigen Bescheid, d.h. die alten Widersprüche, sofern Sie Widerspruch eingelegt haben, sollten noch weiter gelten.
RA Frederichs empfiehlt vorsichtshalber eine Mitteilung an die KV:
Vorsorglich teile ich bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx betreffend die Nachhonorierung für das Jahr 2008 mit, dass damit meine Widersprüche gegen die Honorarbescheide der Quartale I bis IV 2008 nicht erledigt sind.
Begründung:
Die Überprüfung des Betriebskostenanteils einer modellhaften psychotherapeutischen Praxis durch den erweiterten Bewertungsausschuss (gem. Beschluss vom 31.8.11) genügt nicht den Anforderungen des Angemessenheitsgebots im Sinne der BSG-Rechtsprechung. Allem Anschein nach erfolgte die Berechnung anhand von Daten, die nicht ausreichend bzw. veraltet sind, obwohl bessere Erhebungen verfügbar gewesen sind. Auch der Ansatz der Personalkosten erscheint willkürlich zu Lasten der Psychotherapeuten angesetzt worden zu sein.
Darüber hinaus können wir berichten, dass die Nachvergütung für die antragspflichtigen Leistungen (Beschluss 31.8.11 des Bewertungsausschusses) an alle PP/KJP/ptÄ in der KVSH erfolgt, unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt wurde. Der Mindestpunktwert für 2008 wird um 2 % erhöht.
Bitte beachten Sie, dass juristische Empfehlungen seitens des LFV keinerlei Verbindlichkeit haben können.
Juliane Dürkop
LFV Schleswig-Holstein
6.12.2011