Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Abrechnungsempfehlung GOP ab 1.Juli 2024

Wir möchten hier über die neue gemeinsame Abrechnungsempfehlung für psychotherapeutische Leistungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, der Beihilfestellen des Bundes und der Länder (außer Hamburg und Schleswig-Holstein) und des Dachverbandes der Privaten Krankenversicherung informieren. Diese liegen nun nach monatelangen Verhandlungen vor.

In den Verhandlungen wurde schnell deutlich, dass eine Neubewertung bestehender Ziffern nicht durchzusetzen ist. Bis zur Novellierung der GOÄ/GOP durch den Bundesgesetzgeber sind daher neue Abrechnungsmöglichkeiten überlegt und ergänzende Ziffern entwickelt worden, die die Leistungen der Psychotherapie aufwerten und bestehende Regelungslücken schließen sollen. Dies ist nun gelungen: Die Empfehlung gilt ab dem 1. Juli 2024.

Ein Wermutstropfen ist, dass die Abrechnungsempfehlung für Hamburg und Schleswig-Holstein nur eingeschränkt gilt. Therapien von Beihilfeberechtigten sind davon betroffen, da die entsprechenden Beihilfevertreter nicht mit am Verhandlungstisch saßen. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Beihilfestellen die Regelungen wohl noch übernehmen werden. Sollten die Beihilfestellen in Ihrer Region die Kostenübernahme ablehnen, verweisen Sie auf die Abrechnungsempfehlung der BPtK und wenden Sie sich ggf. bei erneuter Ablehnung an die BPtK.

Leider ist zu erwarten, dass die gesetzlichen Krankenkassen nicht „mitziehen“, da sie über die nun vorliegende Vereinbarung nicht verpflichtet werden können, die psychotherapeutischen Leistungen nach dieser Empfehlung zu vergüten. Deshalb greift die Vereinbarung nicht für die Behandlung von GKV-Versicherten, die im Wege der Kostenerstattung in Privatpraxen versorgt werden. 

Sollten Sie zwischenzeitlich dazu übergegangen sein, mit Ihren Patient*innen abweichende Honorarvereinbarungen gemäß § 2 GOP/GOÄ getroffen zu haben, bittet die BPtK Sie, besser die nun empfohlenen ergänzenden Nummern auszuschöpfen. Es existieren aber keine definierten Übergangsfristen. Laufende Behandlungen müssen nicht umgestellt werden. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, mit Patient*innen nachträglich zu vereinbaren, den BPtK-Empfehlungen zu folgen. Denn dies kann gegebenenfalls eine sinnvolle Option sein, wenn dadurch für Patient*innen eine vollständige Kostenübernahme in Aussicht gestellt werden kann, die es zuvor möglicherweise nicht gab.

Wir gehen davon aus, dass bei der Anwendung der neuen Abrechnungsziffern noch viele Fragen auftauchen werden. Bitte schreiben Sie uns. Wir werden sukzessive eine FAQ erarbeiten und auf der Homepage veröffentlichen. Seitens der BPtK sind Informationsveranstaltungen angekündigt.

Hier finden Sie die von der BPtK zur Verfügung gestellten Informationen:

Sandra Cotta und Claudia Rockstroh