Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Kassenzugelassene Mitglieder: Neues zu TSVG und TSS

Verpflichtende Meldung freier Termine pro Monat an die TSS der KV Hessen

Im Rahmen des Versorgungsstärkungsgesetzes wurden Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) verbindlich eingeführt. Diese sollen neben Sprech­stunden­terminen auch Probatorikstunden und Akuttherapie vermitteln. Die KVen stehen hier unter Druck. Die KV Hessen hat nun beispielsweise verpflichtend ein­geführt, dass jede Psychotherapiepraxis eine freie Akutstunde im Quartal sowie eine freie Probatorikstunde und zwei freie Sprechstunden pro Monat meldet. Einige Psychotherapeutinnen und Psycho­therapeuten aus Hessen haben sich hier bereits zur Wehr gesetzt: undefinedDas Vorgehen der KV Hessen mag unter dem Gesetzesdruck nachvollziehbar sein – nichtsdesto­trotz ist es weder sinnvoll noch zielführend. So wird „übertüncht“, dass es nach wie vor zu wenige Behandlungsplätze gibt. Zusätzlich vergeben Kassenpraxen fortlaufend freie Termine und können sie nicht für eine ungewisse Belegung durch die TSS frei halten. Wir haben mit unserer Rechtsabteilung gesprochen. Das beschriebene Vorgehen verstößt nicht gegen geltendes Recht. Wir haben deshalb folgende Empfehlung formuliert:

VPP im BDP e.V. empfiehlt:
Nach Einschätzung des BDP-Jusitiziars Jan Frederichs ist die rechtliche Grundlage durchaus gegeben, dass die KVen verpflichtend freie Terminmeldungen von Psychotherapiepraxen einfordern können. Aus diesem Grund sollten gerade umsatzschwa­che Praxen der Forderung ihrer KV nachkommen.
Nichtsdestotrotz werden wir uns gegenüber den KVen und der Politik weiterhin gegen diese nicht praktikable und nicht sinnvolle Regelung aussprechen!

15.04.2019 Susanne Berwanger, Vorstand VPP

Ausführliche Stellungnahme des Justiziars BDP e.V. zur Verpflichtenden Meldung freier Akut- und Probatoriktermine der KV Hessen sowie unsere Korrespondenz mit der KV Hessen

Wie dem Schreiben des KV-Vorstands Hessen zu entnehmen ist, ist die TSS-Meldepflicht etwas, was er nicht gerne macht, er sieht sich aber von den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) dazu getrieben. Das führt zu der Frage, wie ernst und verbindlich diese Meldepflicht zu verstehen ist. Deshalb hole ich etwas weiter aus:

  1. Die Verpflichtung, Termine über Termin-Servicestellen zu vermitteln (zu versuchen) ergibt sich erstens aus dem Gesetz, § 75 Abs. 1a (www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html). Diese Verpflichtung trifft aber unmittelbar nur die KV als Körperschaft, nicht die Behandelnden als ihre Mitglieder.
  2. Die zu vermittelnden Leistungen werden in der Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag näher geregelt (www.kbv.de/media/sp/Anlage_28_Terminservicestellen.pdf). Dort ist insbesondere in § 2a geregelt, dass die Sprechstunde, die Akutbehandlung und die erste probatorische Sitzung vermittelt werden soll; wobei die beiden letztgenannten nur vermittelt werden, wenn dies im PTV11 bejaht worden ist. Auch diese Vermittlung ist zunächst mal nur eine Aufgabe der KV.
  3. Die KV benötigt faktisch für die Erfüllung dieser Pflicht die Mitwirkung ihrer Mitglieder. Dies wird vielfach versucht auf freiwilliger Basis und mit mehr oder weniger offensiven Appellen.
  4. Wie der KV-Vorstand Hessen schreibt, hat dies nicht ausgereicht, so dass per Einschreiben mitgeteilt wurde, dass der KV-Vorstand die Pflicht festschreibt, eine Mindestanzahl von Terminen pro Monat zu benennen. Zumindest in diesem Schreiben ist nicht näher festgehalten, wie und wann und auf welcher rechtlichen Grundlage exakt welcher Beschluss gefasst worden ist. Einstweilen wird unterstellt, dass die verbindliche Meldepflicht auf rechtmäßige Weise festgelegt worden ist (man kann das aber prinzipiell in Zweifel ziehen, vielleicht kann sogar spekuliert werden, ob das eine „Sollbruchstelle“ ist (?)). Mithin ist auch nicht ganz eindeutig, ob und ggf. welche Bedingungen oder Einschränkungen es für die Meldepflicht gibt. Auf den ersten Blick sind allerdings keine Einschränkungen ersichtlich.
  5. Eine Rechtsfolge bei Verstoß gegen die Meldepflicht ist in dem Einschreiben offenbar auch nicht benannt worden. Ob es auch dazu einen Beschluss gibt, ist nicht bekannt.  Allerdings kann sich eine Rechtsfolge auch ergeben, ohne dass es explizit einen spezifischen Beschluss dazu gibt. Denn Gemäß der KVH-Satzung, § 4 Abs.1 gilt: „Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe ihrer Zulassung bzw. Ermächtigung und unter Einhaltung der Vorschriften der Berufs- und Weiterbildungsordnung auf Grund der von der KVH abgeschlossenen Verträge an der ärztlichen Versorgung und an der Honorarverteilung teilzunehmen. Die Berechtigung und Verpflichtung erstreckt sich auch auf andere Aufgaben, die die KVH aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erfüllen hat. Zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags haben die Mitglieder insbesondere die vertragsärztliche Pflicht zur Abhaltung von Sprechstunden im gebotenen Umfang, zur Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst zu erfüllen.“  Das Einschreiben des KVH-Vorstands kann als Konkretisierung verstanden werden.
    Sodann kann die Rechtsfolge eine Disziplinarmaßnahme gemäß der KVH-Disziplinarordnung sein.
  6. Wenn sich auch ergibt, dass sehr wahrscheinlich der Meldepflicht Folge geleistet werden muss, bleibt gleichwohl Raum für die Diskussion und Argumentation, dass die Meldepflicht unter dem Vorbehalt stehen muss, überhaupt entsprechende Kapazitäten zu haben.  Sicherlich nicht ohne Absicht hat der KVH-Vorstand diese Einschränkung lieber nicht thematisiert, führt sie doch zu der schwierigen und gerne vermiedenen Frage, wie viel Kassenpraxen arbeiten müssen. Es gibt zwar erstens die Präsenzpflicht und zweitens die (gerade durch das TSVG aufgestockte) Pflicht zu Vorhaltung von Sprechstunden, wenn auch bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu relativieren. Aber das lässt immer noch die Frage offen, ob und ggf. wie die Meldepflicht zu relativieren ist: Wann „kann“ eine Kassenpraxis davon ausgehen, keine Kapazitäten zu haben und deshalb auch keine freien Stunden anbieten zu können und mithin auch nicht melden zu müssen?
  7. Vor diesem Hintergrund ist es also denkbar, es hier provokativ „darauf ankommen zu lassen“ mit der Begründung, die eigene Praxis nach den eigenen Maßstäben, mindestens über der Präsenz- und Sprechstundenpflicht ausgelastet zu haben und deshalb keine freien Termin melden zu können und melden zu brauchen. Wirklich empfehlen würde ich das nicht, insbesondere nicht Praxen, die unterdurchschnittliche Abrechnungszahlen haben. Aber darüber nachdenken darf man und wer mutig ist, will es vielleicht auch mal ausfechten. In diesem Fall bliebe dann immer noch abzuwarten, wie weit die KVH bzw. ihr Vorstand zu gehen bereit ist. Ein Disziplinarverfahren wäre aber riskiert.
  8. Die berufspolitische Überlegung, das Ansinnen zu konterkarieren, etwa indem ganze Gruppen die exakt selben Termine nennen, ist eher albern, zumal das eigentliche Anliegen wie auch das Vorgehen des KVH-Vorstands (halbwegs) verständlich ist. Aber bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu brandmarken, dass die sog. Bedarfsplanung, die nicht ihren Namen verdient, das Problem ist, von dem die TSS nur ablenken sollen, ist berufspolitisch sinnvoll.

05.04.2019
Jan Frederichs
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Korrespondenz VPP im BDP e.V. und KV Hessen:
Antwort KVHessen zum Thema verpflichtende Meldung freier Akut- und Probatorikstunden
Sehr geehrte Frau Berwanger,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Verpflichtung zur Meldung von Terminen an die Terminservicestelle besteht nach wie vor. Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) zum 14.03.2019 sind alle gesetzlichen Rahmenbedingungen festgelegt worden.
Wesentliche Eckpunkte des neuen Gesetzes finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV):
www.kbv.de/html/tsvg.php
Die in der Tabelle genannten Terminmeldungen auf unserer Homepage sind damit bindend für Psychotherapeuten als auch Fachärzte. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

05.04.2019
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Henkel
Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Anfrage des VPP
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Vorstandsmitglied der Psychotherapeutenvertretung (VPP) im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) e.V. habe ich folgende Frage: Auf Ihrer Homepage findet sich ein Hinweis, wonach Psychotherapeutische Praxen aufgefordert werden bei den TSS monatlich/quartalsweise verpflichten z.B. mindestens eine bzw. zwei „freie“ Akutstunden bzw. Probatorikstunden zu melden.
www.kvhessen.de/publikationen/tss-terminmeldung-verpflichtend/terminmeldungen/
Die letzte Aktualisierung dieser Verpflichtung stammt jedoch aus Dezember 2018.
Wird diese Verpflichtung nach wie vor von Ihnen eingefordert?
Über freuen uns über eine Rückmeldung

Dipl.-Psych. Susanne Berwanger
Psychologische Psychotherapeutin

Vorstand VPP im BDP e.V.