Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.

Positionspapier: Psychotherapieausbildung verbessern

Das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung war ein Schritt in die richtige Richtung, es bleibt jedoch weit hinter den Erwartungen zurück. Positiv ist, dass in Zukunft die psychotherapeutische Weiterbildung mit einem sozialrechtlich geklärten Status und einer Vergütung einhergeht. Die Mindestvergütungen für PiA während der Übergangszeit sind aber nicht ausreichend, ihr sozialrechtlicher Status bleibt weiter ungeklärt.

Im PsychThAusbRefG sind einige Passagen nicht eindeutig formuliert, sodass Interpretations­spielräume zum Nachteil der PiA vorhanden sind. Außerdem ist die Vergütungsregel in der Klinik-Zeit unzureichend insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Vorqualifikation (akademischer Abschluss).

  • Angemessene Vergütung
  • Die Praktischen Tätigkeit I und II soll gemäß Grundberuf (Psychologie: TVöD EG 13) vergütet werden. (Zur Gegenfinanzierung hätte der G-BA in seiner gemäß §136a Abs. SGB V zu erlassenden PPP-Richtlinie sicherzustellen, dass Psychologinnen und Psychologen auch dann als solche erfasst sind, wenn sie sich in der Psychotherapie-Ausbildung befinden und die Tätigkeit der Erfüllung von Ausbildungszwecken dient).
  • Während der ambulanten Ausbildung muss die Auszahlung von mindestens 40 % nach Abzug aller Kosten gewährleistet werden. (In Artikel 2 Nr. 10 des PsychThAusbRefG zu den Änderungen zu des §117 SGB V Nr. 10 c (3c) heißt es unter Punkt 2, dass PiA einen Anteil von mind. 40% des Honorars der Vergütung erhalten. Hier müsste im Weiteren präzisiert werden, dass während dieses Ausbildungsabschnittes keine Kosten seitens der Ausbildungsinstitute in Rechnung gestellt werden.)
  • Zur Sicherstellung der Umsetzung sollte eine Schiedsstelle eingerichtet werden, an die PiA sich wenden können. (Dem § 27 Abs.4 wird folgender Satz angefügt: „Zur Überprüfung der Einhaltung der Regelungen aus Satz 1 und 2 wird bei der Bundespsychotherapeutenkammer eine Schiedsstelle eingerichtet, die unter Einhaltung der Vertraulichkeit berechtigt ist, insbesondere bei Ausbildungsinstituten, Krankenhäusern und Krankenkassen die zur Prüfung erforderlichen Daten einzufordern.“)
  • Die Ausbildungskosten müssen gedeckelt werden ( 27 Abs.4 wird folgender Satz angefügt: Die Kosten der Ausbildung dürfen ungeachtet etwaiger Einkünfte während praktischer Ausbildungsphasen und einschließlich etwaiger Zusatzkosten wie z.B. für die Supervision den Gesamtbetrag von 20.000 € nicht überschreiten)
  • Gewährleistung der Durchführbarkeit
  • Bei Abschluss des Ausbildungsvertrages müssen garantierte Stellen in PT I + II vor­han­den sein. Dies ist durch adäquate Kooperationsverträge zwischen den Ausbildungs­instituten und Klinik zu gewährleisten.

Außerdem: § 27 Abs.4 wird folgender Satz angefügt: Die gem. § 136a Abs.2 vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu erlassende PPP-Richtlinie hat eine ausreichende Zahl von Planstellen für die praktische Ausbildung zu Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu berücksichtigen.

 

  • Weiterqualifikationsmöglichkeiten erhalten
  • Es muss auch über 2032 hinaus für nach dem alten System approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten möglich sein, eine weitere Fachkunde oder Qualifikation für einen anderen Altersbereich zu erwerben.
  • Wer nach bisherigen Regelungen ein Psychologiestudium abgeschlossen hat, sollte auch nach Ende der Übergangsfrist die Möglichkeit einer psychotherapeutischer Weiterqualifikation erhalten.

Dies ist nach der bisherigen Fassung nicht möglich und Weiterqualifikations­möglichen werden unnötig beschnitten. (§ 27 Abs.5 PsychThG 2020 wird folgender Satz 3 angefügt: "Insbesondere haben sie den gleichen Zugang zu Weiter-und Fortbildungen, z.B. für eine weitere Fachkunde, wie eine Person mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1.")

AG PsychThG im BDP